Erläuterungen zum Arbeitszeitgesetz im Bereich der Landwirtschaft
Auch in der Landwirtschaft ist das Arbeitszeitgesetz anzuwenden. Während der Erntezeit gibt es in der Landwirtschaft besondere Bedingungen, die vom Arbeitszeitgesetz durch Ausnahmeregelungen berücksichtigt werden. Da durch dieses Gesetz die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet werden sollen, sind auch den Ausnahmeregelungen Grenzen gesetzt.
Zuerst werden die grundsätzlichen Arbeitszeitregelungen aufgelistet. Danach werden die Ausnahmen genannt, die in der Landwirtschaft laut dem Gesetzestext möglich sind.
Grundsätzlich gilt:
- Arbeitszeit
- Die werktägliche Arbeitszeit (Montag bis Samstag) darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
- Ruhepausen
- Bei einer Arbeitszeit von 6 - 9 Stunden mindestens 30 Minuten Pause. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten Pause.
- Ruhezeit
- Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
In der Landwirtschaft kann die Dauer der Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. - Nachtarbeit
- Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann nur verlängert werden, wenn sie abweichend von der Normalarbeitszeit innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
» Trifft bei der Saisonarbeit nur in den seltensten Fällen zu, wie z.B. bei der Lese von Eiswein. Hier handelt es sich nur um eine kurzfristige Arbeitszeitverschiebung. Jedenfalls muss die Arbeitszeit ausgeglichen werden. - Abweichende Regelungen der Nachtarbeit
- Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden, die Regelungen betreffend der Arbeitszeit, der Ruhezeiten und der Nachtarbeit in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen.
» Diese Regelung gilt nur, wenn es hierzu eine spezielle Regelung im Tarifvertrag gibt, bzw. ein Betriebsrat vorhanden ist, der auf Grund eines Tarifvertrages eine Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber aushandelt. - Sonn- und Feiertagsruhe
- Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
- Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
- Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von der Sonn- und Feiertagsruhe beschäftigt werden zur Verhinderung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Misslingen von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten.
- Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
- Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraum von acht Wochen zu gewähren ist.
- Ausnahmen in besonderen Fällen
- Außergewöhnliche Fälle: Von den vorher beschriebenen Regelungen darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen.
» Beispiel: Naturkatastrophen wie Dürre, Flut, Orkan oder plötzlich einsetzende Frostperiode. - Mehrarbeits-, Sonn- u. Feiertagszuschläge
- Sind im Arbeitszeitgesetz nicht geregelt. Diese Regelungen müssen in Tarifverträgen, bzw. in Arbeitsverträgen geregelt werden.
- Umsetzung in der Praxis
- Das Arbeitszeitgesetz ist auch in der Saisonarbeit für die ausländischen Saisonkräfte gültig. Die Ernte kann auch bei Einhaltung dieses Gesetzes eingebracht werden, da es für die Landwirtschaft doch einige Ausnahmen gibt. Die Ausgleichszeiträume können eingehalten werden, auch wenn das Wetter nicht immer so mitspielt. Wird an einigen Tagen wegen des guten Wetters etwas länger gearbeitet, so gleicht sich das meist wieder durch Ausfallszeiten wegen schlechterer Witterung aus. Festzuhalten ist, dass bei Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes Unfälle und Krankheiten vermieden werden können und deshalb Arbeitnehmer wie Arbeitgeber Vorteile aus diesem Gesetz haben.


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